Familienrecht

 

Im Familienrecht geht es meistens um Scheidungen, aber auch die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann rechtliche Konsequenzen haben, wenn es beispielsweise gemeinsame Kinder gibt, eine Immobilie erworben wurde oder es gemeinsame Zahlungsverpflichtungen gibt.

Egal, von wem die Trennung ausgeht, weitreichende Folgen kann sie für beide Partner haben.

Dies gilt sowohl für Unterhaltsansprüche, zu denen Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt aber auch nachehelicher Unterhalt gehören, als auch für den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, Zugewinnausgleichsansprüche, die Aufteilung von Hausrat und Vermögen sowie sorge- und umgangsrechtliche Problemstellungen.

Es ist daher dringend zu empfehlen, sich bereits vor oder zumindest unmittelbar nach der Trennung anwaltlich beraten zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie sich möglichst einvernehmlich einigen wollen. Man sollte zumindest wissen, ob die Einigung, die beabsichtigt ist, rechtlich überhaupt durchsetzbar wäre und auch nicht nachteilhaft ist. Fehler, die jetzt gemacht werden, können unter Umständen nur noch schwer oder gar nicht mehr korrigiert werden. Im Gegenteil kann es sich im ganzen Verfahren positiv auswirken, bereits von Anfang an einen Schritt voraus zu sein.

Zu bedenken ist auch -und sollte der Ärger gerade unmittelbar nach der Trennung noch so groß sein- dass die Angelegenheit gerade wenn es gemeinsame Kinder gibt, mit der Scheidung nicht abgeschlossen ist. Über die Kinder und ein eventuell gemeinsam bestehendes Sorgerecht ist man nämlich sein Leben lang miteinander verbunden, ob man dies will oder nicht, so dass man durchaus auch eine möglichst friedliche Trennung in Betracht ziehen sollte, nicht zuletzt auch aus Kostengründen.

Letztlich hat jedes familienrechtliche Mandat seine Eigenheiten, was dazu führt, das es nur wenig allgemeingültige Aussagen gibt.

Ablauf

 

Wenn es so etwas wie einen üblichen Ablauf gibt, dürfte der so aussehen, dass sich Sie sich nach der Trennung melden und ich Ihnen dann die Rechtslage und die voraussichtlichen finanziellen Konsequenzen der Scheidung schildere. Das Scheidungsverfahren an sich kann, soweit jedenfalls kein Härtefall vorliegt, erst kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden. Sollte keine kurze Ehezeit vorliegt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht vertraglich ausgeschlossen worden sein, ist dieser im Rahmen des Scheidungsverfahren durchzuführen.

Bereits mit der Trennung entsteht zumindest zunächst dem Grunde nach ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich an den aktuellen Einkommensverhältnissen orientiert. Dieser Anspruch, der gegebenenfalls während des Trennungsjahres wegen Steuerklassenwechsel oder Änderung der Einkommensverhältnisse neu berechnet werden muss, endet mit Rechtskraft der Scheidung. Dieser Zeitpunkt wiederum liegt unter Umständen auch in den Händen der beiden Scheidungswilligen, da das Gericht bei der einbeziehung von Folgesachen in den Scheidungsverbund die Scheidung erst vollziehen wird, wenn tatsächlich alle Folgesachen entscheidungsreif sind. Dies kann mitunter zu jahrelangen Verfahren führen.

Ich helfe Ihnen jedenfalls gerne, sowohl bei der Erarbeitung einer angemessenen Vereinbarung, aber auch bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche oder der Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen.

Solche Auseinandersetzungen können unter anderem durch Abschluss eines Ehevertrags umgangen werden, der idealerweise vor Eheschließung beurkundet werden sollte. Auch hierbei berate ich Sie gerne.

 

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