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Kinderbonus – 3. Teil des Corona-Steuerhilfegesetzes

 

Auch im Mai 2021 hat die Bundesregierung für jedes Kind wieder einen Kinderbonus als Teil des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes ausbezahlt. Dieser Bonus beträgt pro Kind 150 € und wird für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand.

Dieser Bonus muss grundsätzlich nicht beantragt werden, er wird in der Regel automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt.

Wie das Kindergeld auch steht der Bonus zu gleichen Teilen zu, auch wenn diese getrennt leben. In diesem Fall wird der Kinderbonus an den alleinerziehenden Elternteil ausbezahlt, der andere Elternteil kann dann die Hälfte des Bonus auf den Unterhalt anrechnen.

Der Kinderbonus wird im Übrigen weder bei den Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, noch beim Wohngeld als Einkommen berücksichtigt. Auch eine Anrechnung beim Unterhaltsvorschuss findet nicht statt. Ferner ist Kinderbonus, wie generell das Kindergeld, grundsätzlich nicht pfändbar.